„Anzeigenauftrag“
im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder
mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift
zum Zweck der Verbreitung.
Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses
das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist
der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten
Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in
Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb
der vereinbarten bzw. der in Ziff. 2 genannten Frist auch über
die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen
abzurufen.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der
Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden
Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt,
wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht.
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten
Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass
der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich
davon abhängig gemacht hat. In diesem Fall ist der in der
Preisliste angegebene Zuschlag zu zahlen. Bei rubrizierten Anzeigen
gewährleistet der Verlag den Abdruck in der jeweiligen Rubrik,
ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten
an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem
Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge –
auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Auch bei
rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen können
Anzeigen und Beilagen zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalt
nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze,
behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt
oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar
ist.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage
eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines
Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet
die für den belegten Titel übliche Druckqualität
im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
Sind etwaige Mängel an den Druckunterlagen nicht sofort,
sondern erst beim Druckvorgang erkennbar, so hat der Werbungtreibende
bei ungenügendem Abdruck keinerlei Ansprüche. Fehlende
oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch
für den Auftraggeber, sofern nichts abweichendes vereinbart
ist.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur
in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind –
auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen.
Reklamationen müssen innerhalb vier Wochen nach Eingang von
Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber
den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb
der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck
als erteilt.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so
wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche
Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnung
und Beleg sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung
der Anzeige übersandt.
Bei
Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen in Höhe von
7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß
dem Diskontsatz Überleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug
die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung
verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während
der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer
Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Der
Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Kosten
für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen
sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen
hat der Auftraggeber zu tragen.
Aus einer Auflagenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderung
hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten
Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder
auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder –
wenn eine Auflage nicht zugesichert ist – die durchschnittlich
verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich
tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres
unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur
Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie 20 von Hundert
beträgt.
Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken
der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor
Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung
und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung.
Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur
auf dem normalen Postwege weitergeleitet.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers
das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch
des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung
von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten
ist der Verlag nicht verpflichtet.
Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate
nach Ablauf des Auftrages.
Der Auftraggeber willigt darauf ein, dass die zur Durchführung
des Auftrages notwendigen Daten gespeichert werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber
Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel-
und Urkundenprozesse, der Sitz des Verlages.